JudikaturOGH

RS0004636 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Juni 1987

Der Gläubiger kann gem § 368 EO jedenfalls dann auf Leistung des Interesses klagen, wenn der Schuldner zur Leistung rechtskräftig verurteilt worden und die Erfüllungsfrist fruchtlos verstrichen ist.

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