Das im § 25 KO normierte Recht des Dienstnehmers, im Falle des Konkurses des Dienstgebers das Dienstverhältnis ohne Kündigung zu lösen, bedeutet einen über die Austrittsgründe des § 26 AngG hinausgehenden weiteren Austrittsgrund des Angestellten, bei dessen Vorliegen dem Angestellten der Abfertigungsanspruch nach § 23 Abs 7 AngG nicht verlorengeht. Der Abfertigungsanspruch des Angestellten ist im Falle der Lösung des Dienstverhältnisses durch ihn nach § 25 KO gemäß dem § 46 Z 3 KO eine Masseforderung.
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