RS0030834 – OGH Rechtssatz
Verzichtet die schuldlos gemäß § 115 EheG geschiedene erste Gattin auf ihr gesetzliches Erbrecht, so fällt ihr Erbteil nach dem Erblasser der mit diesem bis zu seinem Tode verheiratet gewesenen späteren Gattin zu. Der in § 115 Abs 4 EheG angeführte Fall der Nichterbberechtigung der geschiedenen Gattin umfaßt auch die Erbsentschlagung.