JudikaturOGH

RS0080440 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. April 1967

Eine Vertragsbestimmung, die die bereits eingetretene Leistungspflicht rückwirkend wegen eines späteren Prämienverzuges vernichtet, stellt eine Verwirkungsabrede dar, die durch § 38 VersVG nicht gedeckt ist und eine Abänderung dieser zwingenden Bestimmung des § 38 VersVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers bedeutet. Die Verzugsfolgen sind in den §§ 38 und 39 VersVG erschöpfend geregelt. Dies deshalb, weil das VersVG die Möglichkeit der Leistungsfreiheit und der Verwirkung des Anspruches durch die zwingende Regelung der Folgen der Nichtzahlung oder nicht rechtzeitigen Zahlung der Prämie beschränken will. Dieser Regelung ist aber der Gedanke, daß die Leistungspflicht für einen bereits eingetretenen Versicherungsfall durch einen nachträglichen Prämienverzug wieder vernichtet werden könnte, fremd. Er kann daher, da er sich immer nur zum Nachteil des Versicherungsnehmers auswirken kann, auch nicht vertraglich festgelegt werden. Dies auch nicht im Wege einer auflösenden Vertragsbedingung, weil diese nur eine Umgehung der Vorschriften der §§ 38, 39 VersVG darstellen würde.

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