RS0005077 – OGH Rechtssatz
Die "Anhängigkeit" beim Prozeßgericht und somit dessen Zuständigkeit zur Erlassung der einstweiligen Verfügung im Sinne des § 387 Abs 1 EO wird erst durch das Einlangen der Klage bei diesem Gericht begründet und nicht schon durch die Aufgabe der Klage bei der Post.