Die Erzeugerfirma haftet aus unerlaubter Handlung gegenüber jedem Dritten für den Fall, daß ein Schutzgesetz übertreten oder ein allgemeines Gefährdungsverbot verletzt worden ist, wie es sich aus dem Zusammenhalt der §§ 335, 431 StG und §§ 1293 ff ABGB ergibt. Das Bestehen einer Haftung aus dem Vertragsverhältnis mit der Lieferfirma hindert nicht die Geltendmachung der Ersatzansprüche gegen die Erzeugerfirma.
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