RS0014302 – OGH Rechtssatz
Der Grundsatz, dass die Überlassung weitere Räume an den Mieter während des Bestandverhältnisses im Zweifel nicht als Prekarium, sondern als Ausdehnung des Mietvertrages anzusehen ist, gilt auch hinsichtlich der Überlassung eines Teiles des Hausgartens zur ausschließlichen Benützung.