Unterhaltsvergleich vor der Ehescheidung, mit welchem der Ehemann der Ehegattin sowie deren nicht aus der Ehe stammenden Kindern einen monatlichen Pauschalbetrag zusichert: Die Leistung ist auch dann entgeltlich, wenn die Gegenleistung an eine dritte Person zu erbringen ist, daher kein Notariatsakt notwendig. Keine vormundschaftsbehördliche Genehmigung erforderlich, da ein die Kinder begünstigendes Geschäft, bei welchem sie durch Mutter - Vormünderin vertreten waren. Ehefrau ist Versprechensempfänger und auch für ihre Kinder Zahlungsempfänger, daher ist sie gemäß § 881 ABGB forderungsberechtigt.
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