JudikaturOGH

RS0021093 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. April 1994

Erteilt die Verwaltungsbehörde rechtskräftig den Auftrag zur Räumung und Demolierung eines Gebäudes, für das gleichzeitig der Benützungskonsens widerrufen wird, erlischt der Bestandvertrag gemäß § 1112 ABGB von selbst (ähnlich 1 Ob 555/56). Die Abgrenzung gegenüber dem im § 1118 ABGB geregelten Fall der Notwendigkeit einer Neuaufführung des vermieteten Gebäudes ist darin zu finden, daß letztere auch aus anderen Gründen als dem der Baufälligkeit entstehen kann. Während es sich bei der auf § 1118 gestützten Klage um eine Vertragsauflösungserklärung des Bestandgebers handelt, die vom Gericht ebenso wie eine auf § 19 Abs 2 Z 4 oder 4 a MG gestützte Kündigung auf ihre Berechtigung zu überprüfen ist, handelt es sich bei einer Klage gemäß § 1112 ABGB um einen aus dem Eigentumsrecht abgeleiteten Anspruch gegen den nunmehr titellosen Benützer der Liegenschaft.

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