RS0001665 – OGH Rechtssatz
1) Der Urteilsspruch über eine Oppositionsklage ist von Amts wegen zu fassen. 2) Das Urteil in einem Oppositionsprozess über das Erlöschen (die Hemmung) von Unterhaltsansprüchen erwächst nur vorbehaltlich einer Änderung der Verhältnisse in Rechtskraft. 3) Durch ein stattgebendes Urteil im Oppositionsprozess bleibt der Exekutionstitel selbst unberührt.