Die Verjährung eines Schadenersatzbegehrens ist nach § 1489 ABGB zu beurteilen; § 1480 ABGB findet darauf nicht Anwendung.
Rückverweise
…hier nicht relevanten Fällen (wie etwa Schadenersatzrenten) abgesehen auf Schadenersatzansprüche keine Anwendung (2 Ob 305/58 = EvBl 1959/157, 267 = RIS-Justiz RS0034284; in diesem Sinn auch Mader/Janisch in Schwimann 3 § 1480 Rz 5 zum Ersatzanspruch wegen entgangener Zinsen). 3. Die dreijährige Verjährungsfrist…