Revision mit dem Ziel der Herabsetzung des zugesprochenen Unterhaltes nach § 171 Abs 1 ABGB nicht zulässig, wegen
a) unrichtiger Berechnung des Unterhaltes (nach Einkommen und Vermögen des verstorbenen Vaters),
b) kleinerer Bedürfnisse des klagenden Kindes,
c) Nichtberücksichtigung der Kinderbeihilfe der Mutter,
d) Nichtberücksichtigung verschiedener Nachlaßschmälerungen.
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