Nur anwendbar, wenn ein Angeklagter in einem gegen ihn laufenden Verfahren während der Abhörung eines Zeugen oder Mitangeklagten aus dem Verhandlungssaal gewiesen wird. Analoge Anwendung auf den Fall der Abwesenheit einer mitangeklagten Person während einer vorübergehenden Ausscheidung des Verfahrens gegen diese nach späterer Wiedereinbeziehung dieses Verfahrens nicht möglich, weshalb der Nichtigkeitsgrund der Z 3 des § 281 StPO aus der Verletzung der Vorschrift des § 250 StPO diesfalls nicht abgeleitet werden kann.
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