Der Erlag einer in einem Geldbetrag bestehenden Kaution ist, wenn dem Empfänger die Berechtigung eingeräumt wird, den Geldbetrag in seinem Betrieb arbeiten zu lassen, deswegen mit einem Dienstverhältnis unvereinbar, weil das KautSchG, BGBl Nr 229/1937, hinsichtlich der Art der Kautionsleistung bei Dienstverträgen Beschränkungen vorsieht, indem es nur solche Vermögenswerte als Kaution zuläßt, die nicht mit dem Vermögen des Dienstgebers vermengt werden können (§ 1), während die vorerwähnte Vertragsbestimmung gerade auf eine ununterscheidbare Vermengung des zu erlegenden Geldbetrages (§ 371 ABGB) mit dem Vermögen des Empfängers abzielt.
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