RS0024092 – OGH Rechtssatz
§ 934 ABGB ist auch bei nur versprochener Leistung, also auch vor Vertragserfüllung, anwendbar. Der Verletzte muß nicht die Vertragserfüllung abwarten oder gar erst erzwingen, um dann erst die Wiederherstellung des vorigen Zustandes zu fordern.