JudikaturOGH

RS0015078 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. November 1958

Die Ausstellung einer Aufsandungserklärung mit welcher der gesetzliche Vertreter eines mj Tabularbesitzers die Berichtigung des Grundbuches zu Gunsten des außerbücherlichen Eigentümers ( § 136 GBG 1955 ) ermöglicht, ist keine Veräußerung unbeweglichen Eigentums des Mündels. Daher hat die Genehmigung das Vormundschaftsgericht ohne Einhaltung des im § 109 Abs 2 JN normierten Vorganges zu erteilen ( unter Heranziehung des Aufsatzes von Sabaditsch in ÖJZ 1949 10/11 und 2 Ob 49/57 = RZ 1957,73 = Jud 85 alt ).

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