Die stillschweigende Genehmigung der Veröffentlichung eines Bildes durch Dulden der Aufnahme seitens des Reporters begründet kein "Mitverschulden" daran, wenn dem Bild ein herabsetzender Text beigefügt wird. Entschädigung gemäß § 87 Abs 2 UrhG in diesem Fall zehntausend Schilling.
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