JudikaturOGH

RS0040474 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. November 1958

Die stillschweigende Genehmigung der Veröffentlichung eines Bildes durch Dulden der Aufnahme seitens des Reporters begründet kein "Mitverschulden" daran, wenn dem Bild ein herabsetzender Text beigefügt wird. Entschädigung gemäß § 87 Abs 2 UrhG in diesem Fall zehntausend Schilling.

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