RS0040474 – OGH Rechtssatz
Die stillschweigende Genehmigung der Veröffentlichung eines Bildes durch Dulden der Aufnahme seitens des Reporters begründet kein "Mitverschulden" daran, wenn dem Bild ein herabsetzender Text beigefügt wird. Entschädigung gemäß § 87 Abs 2 UrhG in diesem Fall zehntausend Schilling.