RS0023767 – OGH Rechtssatz
Bei einem Vertrag zu Gunsten einer größeren Zahl von Personen (§ 881 ABGB) müssen die Begünstigten nicht unbedingt mit Vornamen und Zunamen, Berufsangabe und Anschriftenangabe bezeichnet werden. Es genügt auch eine anderweitige eindeutige Umschreiben des Kreises der Begünstigten (ähnlich 7 Ob 22/57).