JudikaturOGH

RS0023767 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Oktober 1958

Bei einem Vertrag zu Gunsten einer größeren Zahl von Personen (§ 881 ABGB) müssen die Begünstigten nicht unbedingt mit Vornamen und Zunamen, Berufsangabe und Anschriftenangabe bezeichnet werden. Es genügt auch eine anderweitige eindeutige Umschreiben des Kreises der Begünstigten (ähnlich 7 Ob 22/57).

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