JudikaturOGH

RS0046335 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. Oktober 1958

Bei der Entscheidung, daß kein Anlaß zu einer Bestimmung eines zuständigen Gerichtes nach § 47 JN bestehe, handelt es sich um keine Entscheidung im Rechtsmittelverfahren, sondern um einen administrativen Akt.

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