RS0015148 – OGH Rechtssatz
Wenn A. dem B. verspricht, dessen Schuld an C. durch ein Pfand sicherzustellen, so ist dieser Vertrag möglicherweise nach § 881 ABGB zu beurteilen. Wenn A. dem C. tatsächlich ein Pfand bestellt, so hängt die Gültigkeit dieses Pfandvertrages bloß von dem Bestand einer Forderung des C. gegen B., nicht aber von der causa ab, die dem Vertrag des A. und B. zu Grunde lag.
(RG vom 29.09.1943, VII 114/43)