JudikaturOGH

RS0011297 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. März 1983

Wenn A und B verspricht, dessen Schuld an C durch ein Pfand sicherzustellen, so ist dieser Vertrag möglicherweise nach § 881 ABGB zu beurteilen. Wenn aber A dem C tatsächlich ein Pfand bestellt, so hängt die Gültigkeit dieses Pfandvertrages bloß von dem Bestand einer Forderung des C gegen B, nicht aber von der causa ab, die dem Vertrag des A und B zu Grunde lag.

RG 29.09.1943, VII 114/43

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