JudikaturOGH

RS0097851 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Juni 1959

Die wegen Gelöbnisbruches gemäß dem § 191 StPO verhängte Untersuchungshaft ist keine Haft sui generis und kann daher nur bei Vorliegen eines der Haftgründe des § 175 StPO aufrecht bleiben.

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