RS0017546 – OGH Rechtssatz
§ 903 Satz 3 ABGB gilt nur für rechtsgeschäftliche Fristen oder Termine, nicht aber für Verjährungsfristen und Klagsausschlußfristen. Fällt der letzte Tag der Dreimonatsfrist des § 38 Abs 1 VersVG auf einen Sonntag oder anerkannten Feiertag, so muß die Klage spätestens am vorangegangenen letzten Werktag bei Gericht eingebracht werden.