RS0057560 – OGH Rechtssatz
Handelt es sich im Scheidungsverfahren um einen Scheidungsgrund, für den das Verschulden eines der Ehegatten nicht von Bedeutung war, kann der Unterhalt nur nach § 69 EheG zugesprochen werden, mag sich der Scheidungsrichter auch in der Begründung seines Urteils mit der Schuld der Ehegatten auseinandergesetzt haben.