Ist das Gericht der Ansicht, daß eine nach den §§ 171 ff StG angeklagte Tat nur dem § 467 b StG zu unterstellen sei, und liegt eine Ermächtigung zur Verfolgung noch nicht vor, so ist in Anwendung des § 262 StPO die Staatsanwaltschaft auf diese Sachlage hinzuweisen. Ihre Sache ist es sodann, die fehlende Ermächtigung einzuholen und zu diesem Zweck notfalls die Vertagung der Hauptverhandlung zu beantragen.
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