RS0004738 – OGH Rechtssatz
Gemäß § 54 Z 3 EO muß der Exekutionsantrag alle Angaben enthalten, die zur Erlassung der Verfügung des Gerichtes notwendig sind, hiezu gehört auch die Erklärung, ob die Exekution mit oder ohne Sicherheitsleistung bewilligt werden soll; da im Antrag ausdrücklich nur von § 371 EO die Rede ist, konnte das Gericht nicht annehmen, daß die betreibenden Gläubigerin auch Exekution zur Sicherstellung gemäß § 371 a EO beantragen wolle (ÖRZ 1937 S 427 und 2 Ob 469/57).