RS0001752 – OGH Rechtssatz
Versagt die Verwaltungsbehörde als strassen- oder baupolizeilichen Gründen die Ausführung der den Verpflichteten urteilsmässig auferlegten Handlungen, dann ist - auch wenn die Bescheide noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind - bescheinigt, daß die Ansprüche der betreibenden Partei, wenn auch nicht gemäß § 1447 ABGB aufgehoben, so doch gehemmt sein können.