JudikaturOGH

RS0001752 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Juli 1958

Versagt die Verwaltungsbehörde als strassen- oder baupolizeilichen Gründen die Ausführung der den Verpflichteten urteilsmässig auferlegten Handlungen, dann ist - auch wenn die Bescheide noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind - bescheinigt, daß die Ansprüche der betreibenden Partei, wenn auch nicht gemäß § 1447 ABGB aufgehoben, so doch gehemmt sein können.

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