JudikaturOGH

RS0001669 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Dezember 1974

Die Aufschiebung einer Exekution gemäß § 353 EO ist grundsätzlich möglich. Die Exekution ist erst beendet, wenn die urteilsmässig auferlegte Leistung tatsächlich erbracht ist.

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