JudikaturOGH

RS0004334 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Juli 1969

Die gem § 328 EO dem betreibenden Gläubiger bewilligte Überweisung der Forderung des Verpflichteten auf Übereignung von Grundflächen ist in der Grundbuchseinlage über die betreffende Liegenschaft des Drittschuldners nicht anzumerken.

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