RS0021033 – OGH Rechtssatz
Die Abstellung der Entscheidung bei geschützten Verträgen auf § 406 ZPO erfolgte bei Klagen wegen Zahlungsrückstandes (ZBl 1931/271; RZ 1934,220, 7 Ob 535,536/56) im Hinblick auf die Sondernorm des § 21 Abs. 3 MG. Daß die Klage in solchen Fällen unter den Voraussetzungen des § 21 Abs 2 MG abzuweisen ist (2 Ob 720/55 - JBl 156,208), rechtfertigt bei einer auf erheblich nachteiligen Gebrauch gestützten Klage auch bei geschütztem Vertrag kein Abgehen von der grundsätzlichen Regelung. Käme es primär nicht auf die Verhältnisse bei Klagsanbringung an, sondern nur auf jene beim Schluß der Verhandlung, wäre die Eröffnung der Aussetzungsmöglichkeit durch § 3 Abs 7 der 6.KSchAusfV zur Vermeidung von Härtefällen nicht erforderlich gewesen.