JudikaturOGH

RS0098840 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. November 2012

Ein nicht auf § 261 StPO gestütztes, sondern wegen sonstiger sachlicher Unzuständigkeit gefälltes Unzuständigkeitsurteil kann mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 6 des § 281 StPO nicht bekämpft werden. Ein solches dem Gesetze nicht entsprechendes Urteil kann nur im Wege einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes beseitigt werden.

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