RS0004069 – OGH Rechtssatz
§ 296 EO bestimmt den bei Pfändung von Forderungen aus Einlagebüchern allein zulässigen Weg. Eine Exekution auf die Einlage losgelöst von dem Einlagebuch ist dem Gesetze fremd. Auch die Erwirkung eines Drittverbotes hinsichtlich einer Spareinlage ist ausgeschlossen. Eine Befriedigung aus einer Einlage kann der betreibende Gläubiger nicht verlangen, wenn das Einlagebuch nicht vorhanden ist.