RS0005834 – OGH Rechtssatz
Die in einem Verbot bestehende einstweilige Verfügung wird durch Zustellung des Verbotes an den Antragsgegner bereits vollzogen. Die Frist des § 396 EO wird daher überhaupt nicht in Lauf gesetzt. Ist aber der Vollzug von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht worden, tritt die Wirksamkeit der Einstweiligen Verfügung erst nach Erlag der Sicherstellung ein. In diesem Falle wird die Frist des § 396 EO in Lauf gesetzt und der Sicherheitserlag muss innerhalb der Monatsfrist erfolgen.