RS0005277 – OGH Rechtssatz
Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 EO kommt bei Unterhaltsansprüchen der geschiedenen Gattin gegen den Nachlaß des Mannes (§ 78 EheG) mangels Bestehens eines familienrechtlichen Naheverhältnisses nicht in Frage.