JudikaturOGH

RS0000115 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Januar 1989

Der gerichtliche Vergleich muß die (schon anderwärts) getroffene Vereinbarung festhalten, sonst fehlt ihm die Exekutionsfähigkeit. Ein gerichtlicher Vergleich kann nur dann nach § 353 EO vollstreckt werden, wenn sich der Schuldner in ihm verpflichtet hat, irgendetwas zu tun.

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