Im Disziplinarverfahren ist nach Eintritt der Rechtskraft eine Milderung der verhängten Strafe in sinngemäßer Anwendung des § 410 StPO wegen nachträglicher hervorgekommener Milderungsgründe nicht zulässig.
…war nach der Rechtsprechung der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission § 410 StPO als prozess- und materiell rechtliche Grundlage nachträglicher Strafmilderung analog anzuwenden (RIS-Justiz RS0055520, RS0056163, RS0056811). Die Schaffung des § 31a StGB durch das StRÄG 1996, BGBl 1996/762, diente, soweit hier bedeutsam, erklärtermaßen der Entflechtung…
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