JudikaturOGH

RS0054882 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. April 1958

§ 9 Abs 2 RAO schützt ausschließlich den eigenen Klienten; die dem Gegenanwalt gegebenen Informationen können nicht dem Begriffe der "ihm anvertrauten Angelegenheiten" unterstellt werden, hinsichtlich der der Rechtsanwalt gemäß § 9 Abs 2 RAO zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.

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