RS0054882 – OGH Rechtssatz
§ 9 Abs 2 RAO schützt ausschließlich den eigenen Klienten; die dem Gegenanwalt gegebenen Informationen können nicht dem Begriffe der "ihm anvertrauten Angelegenheiten" unterstellt werden, hinsichtlich der der Rechtsanwalt gemäß § 9 Abs 2 RAO zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.