JudikaturOGH

RS0005661 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Juli 2007

Auch einstweilige Verfügungen, mit denen der einstweilige Unterhalt nach § 382 Z 8 EO bewilligt wird, sind der Rechtskraft fähig und können nur aus den Gründen des § 399 EO aufgehoben oder abgeändert werden.

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