RS0036822 – OGH Rechtssatz
Hat das Erstgericht neues Vorbringen einer Partei gemäß § 179 ZPO für unstatthaft erklärt, die zweite Instanz aber diesen Beschluss aufgehoben, ist § 519 ZPO unanwendbar, der Revisionsrekurs daher zulässig (entgegen Rechtsprechung 1934/12)