RS0034946 – OGH Rechtssatz
Der Funktionär einer Mieterorganisation, der auch nur ein einziges Mal vor dem Prozeßrichter gemäß den Statuten seines Verbandes einschreitet, der die unentgeltliche Vertretung seiner Mitglieder auch bei Gericht zum Vereinszweck erhoben hat, ist als Winkelschreiber anzusehen; die Gewerbsmäßigkeit seines Handelns ergibt sich schon daraus, daß er seine Tätigkeit als zu diesem Zweck bestellter und bezahlter Vereinssekretär ausgeübt hat, denn schon daraus kann auf die Absicht, sich einen ständigen Erwerb zu verschaffen, geschlossen werden. Für eine allfällige Gutgläubigkeit kommt § 5 Abs 2 VStG in Frage.