JudikaturOGH

RS0037562 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Dezember 1978

Wird ein allgemeiner Unterlassungsanspruch nach § 81 UrhG im Zuge der Verhandlung auch noch auf einen weiteren Vorfall gestützt, dann liegt keine Klagsänderung im Sinne des § 235 Abs 1 ZPO vor.

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