JudikaturOGH

RS0057254 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. September 2018

Die sechsmonatige Frist des § 57 Abs 1 EheG gilt auch für die Widerklage. Die Bestimmung des § 60 Abs 3 EheG kann auf eine Widerklage nicht ausgedehnt werden.

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