RS0082487 – OGH Rechtssatz
§ 50 Abs 3 und 4 WehrG enthält über § 32 VBG 1948 hinaus einen weiteren Kündigungstatbestand, der sich aber im Rahmen des § 32 Abs 2 lit g VBG hält, ohne daß dies jedoch im Einzelfall zu untersuchen wäre, oder daß es darauf im Einzelfall ankäme.