Die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft der Ehegatten im Sinne des § 55 Abs 1 EheG ist trotz einer (durch die Lebensverhältnisse bedingten zeitweisen) Trennung nicht gegeben, wenn die Annahme des inneren Tatbestandes, nämlich der Absicht der Ehegatten, nicht mehr als solche zusammenleben zu wollen (im Hinblick auf Versöhnung und Geschlechtsgemeinschaft) abzulehnen ist.
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