RS0044435 – OGH Rechtssatz
Eine Wiederaufnahmsklage kann auch auf eine gemäß § 57 Abs 2 EheG verjährte Eheverfehlung gegründet werden, um dem Gericht im wiederaufgenommenen Verfahren die Möglichkeit zu geben, zu prüfen, ob die im Hauptprozeß die Scheidung noch nicht rechtfertigenden Eheverfehlungen im Zusammenhalt mit den als Wiederaufnahmegrund geltend gemachten die Scheidung begründen können.