Privatgutachten, die Wiederaufnahmsgründe dartun sollen, dürfen nicht ohne weiteres zurückgewiesen werden.
…aber immerhin – insoweit, als darin das Bestehen eines relevanten Umstandes sachverständig neu begründet ist. Diese Praxis geht auf zwei ältere Judikate (vgl RIS-Justiz RS0098080) zurück: diese sind der Sache nach immer noch maßgeblich (vgl 12 Os 43/01). Da Privatgutachter keine Sachverständigen iSd StPO sind, gilt für ihre Schlussfolgerungen…
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