RS0040701 – OGH Rechtssatz
Wegen des amtswegigen Charakters des Eheverfahrens entbindet auch der Nichterlag eines Kostenvorschusses das Gericht nicht von der amtswegigen Prüfung der Frage, ob ein ehewidriges Verhalten eines Ehegatten unter dem Gesichtspunkte des § 50 EheG zu betrachten ist, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß dieses Verhalten auf einer geistigen Störung beruhen könnte.