RS0004552 – OGH Rechtssatz
Erklärungen der verpflichteten Partei gelten nach § 367 EO mit Eintritt der Vollstreckbarkeit als abgegeben und zwar nicht nur der betreibenden Partei gegenüber, sondern auch anderen (zum Beispiel dem Vermieter oder Hausverwalter) gegenüber, ohne dass eine besondere Exekutionsbewilligung notwendig ist.