RS0039770 – OGH Rechtssatz
Richterwechsel nach § 412 ZPO berechtigt die beklagte Partei nicht, erst bei der erneuerten Streitverhandlung die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit zu erheben; trotz Neudurchführung der Verhandlung besteht keine Möglichkeit mehr, befristete und bis zum Richterwechsel versäumte Einreden nachzuholen.