Die rechtserzeugende Tatsache des animus obligandi bedarf im Normalfall keines besonderen Beweises der klagenden Partei, weil der Wille, jemanden aus einer Verpflichtung zu entlassen, von vornherein nicht angenommen werden kann, vielmehr grundsätzlich vermutet werden muss, dass eine Leistung nicht unentgeltlich, sondern entgeltlich erbracht wird. Der beklagten Partei steht es frei, den Beweis zu erbringen, dass im Einzelfall dieser der menschlichen Natur entsprechende Grundsatz der Eigennützigkeit nicht zutrifft, der Aufwand vielmehr in der Absicht gemacht worden ist, ihn endgültig aus eigenen Mitteln zu tragen. (Rückersatz des von der Ehefrau für das eheliche Kind geleisteten Unterhaltes vom Ehemann, der irrig für tot gehalten wurde, Beweislast).
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